Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich • Vertragsgegenstand

(1) Die Reviergold Zipp-Joppa & Skorwider GbR, Philosophenweg 61, 47051 Duisburg –nachfolgend „REVIERGOLD“ oder „Agentur“ – erbringt ihre im Bereich des Webdesigns, Hostings, SEO, SEM, Social-Media-Managements und sonstiger Kreativ- und Programmierleistungen ausschließlich auf Grundlage der vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

(2) Entgegenstehende AGB des Vertragspartners werden nicht anerkannt, es sei denn, REVIERGOLD stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Vorliegende AGB gelten auch bei vorbehaltloser Ausführung der Leistung in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden.

§ 2 Angebot • Vertragsschluss • Angebotsunterlagen

(1) Basis für den Vertragsabschluss ist das jeweilige Angebot von REVIERGOLD, in dem der Leistungsumfang und die Vergütung festgehalten sind. Sämtliche von der Agentur abgegebene Angebote sind freibleibend und im Rahmen etwaiger Annahmefristen annehmbar. Angebot und Annahme können in elektronischer Form erfolgen. Die Angebote der Agentur richten sich ausschließlich an geschäftliche Abnehmer / Unternehmen.

(2) Einzelaufträge sowie Leistungen im Rahmen laufender Arbeiten wie z. B. elektronische Bildbearbeitung und dergleichen bedürfen bis zu maximal 1.000 netto können mündlich oder per einfacher, formloser E-Mail geschlossen werden. Ebenfalls keiner gesonderten Vereinbarung bedürfen Abweichungen der vom Kunden freigegebenen Kostenvoranschläge bis zu 15 % der vorausgeschätzten Kosten, wenn sich der Arbeitsumfang auf Veranlassung des Kunden entsprechend erhöht hat.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Die vorliegenden AGB dienen zur Auslegung des Vertragsinhaltes. Der Vertragsinhalt geht den AGB jedoch im Zweifel vor.

(2) Im Rahmen einer Website-Erstellung gliedern sich die Tätigkeiten in künstlerisch-kreative Leistungen sowie in technische Leistungen. Vor Entwicklung oder Anpassung der technischen Leistung stimmen sich die Parteien über die gestalterischen Elemente ab. Abnahmen des Kunden in früheren Leistungsphasen sind verbindlich. Änderungswünsche hinsichtlich abgenommener Leistungen können insbesondere Auswirkungen auf andere Leistungen haben und sind daher zusätzlich kostenpflichtig.

(3) Werden im Rahmen von gestalterischen Arbeiten mehrere Entwurfsvarianten angeboten, hat REVIERGOLD mit Ablieferung der Varianten seine Pflicht erfüllt. Der Kunde kann wählen, ob eine der Varianten weiter ausgearbeitet wird und hat hierzu konkrete Vorgaben zu machen. Wünscht der Kunde die Anfertigung eines gänzlich neuen Entwurfes, so ist dieser gesondert zu vergüten. Ohne weitere Vereinbarung ist nur eine Korrekturschleife vom Angebot umfasst.

(4) Im Rahmen gestalterischer Leistungen besteht der Auftrag allein darin, die äußere Gestaltung zu erschaffen. Dabei besteht Gestaltungsfreiheit unter Beachtung etwaiger Vorgaben des Auftraggebers.

(5) Beratungs-, Gestaltungs- und Betreuungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des bei uns vorhandenen Know-Hows und unter Berücksichtigung der uns bekannten sog. „best practice“. Die Leistungen verstehen sich als Beratungsleistungen, d.h. der Kunde ist für die aufgrund der Beratung getroffenen Entscheidungen selbst verantwortlich; wir unterbreiten lediglich Vorschläge und erläutern aus welchen Beweggründen ein Vorschlag erteilt wurde.

(6) Im Rahmen des sog. Community-Managements erbringt REVIERGOLD Leistungen der redaktionellen Betreuung von z. B. Social-Media Profilen. Die Parteien stimmen sich bei Beauftragung über die Themen, Inhalte und generellen Tätigkeiten, sowie über die weiteren Abstimmungsintervalle ab. Der Kunde ist rechtlich gesehen Betreiber der betreuten Profile. Der Kunde haftet daher für diese Websites, wobei für die Haftung der REVIERGOLD die Haftungsregelungen dieser AGB Anwendung finden. Der Kunde wird REVIERGOLD mit den erforderlichen Zugängen versorgen. Richtet REVIERGOLD erstmals derartige Seiten ein, verschafft REVIERGOLD dem Kunden die Zugänge. Ergeben sich auf Webseiten oder insbesondere in Social Media Kanälen des Kunden, die von REVIERGOLD betreut werden, Probleme mit dem Anbieter oder mit einzelnen Nutzern, so wird REVIERGOLD eine Deeskalation nach eigenem Ermessen versuchen. Scheitert eine Deeskalation wird REVIERGOLD den Kunden unmittelbar kontaktieren, um mit ihm das weitere Vorgehen zu besprechen.

(7) Im Rahmen von Media- und Ad-Schaltungen wird in einem Briefing mit dem Kunden die Werbestrategie besprochen. REVIERGOLD wird nach Bestem Wissen zulässige Medien-schaltungen vornehmen. Verlangt der Kunde „aggressivere“ Werbung in Form von vergleichender Werbung, Nennung von Marken Dritter oder ähnlichem, so wird er REVIERGOLD diesbezüglich von jedweder Haftung freistellen.

(8) Für monatlich festgelegte Medienbudgets kann keine Garantie dahingehend übernommen werden, dass das Budget für einen kompletten Werbemonat ausreicht oder aber in einem Monat komplett ausgereizt werden kann. Im Falle einer Kündigung werden die Budgets nach Absprache mit dem Kunden entweder aufgebraucht oder übertragen.

(9) Im Rahmen des Monitorings ist REVIERGOLD in Einzelfällen berechtigt, konkrete Suchabfragen abzulehnen, sofern diese aus technischen Gründen zu Problemen führen können. Ergebnislisten sind zum Teil von externen Dienstleistern abhängig.

(10) Beauftragte Projekte im Bereich Media-Planung besorgt REVIERGOLD nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis der ihr zugänglichen Unterlagen der Medien und der allgemein zugänglichen Marktforschungsdaten. Einen bestimmten werblichen Erfolg schuldet REVIERGOLD dem Kunden durch diese Leistungen nicht.

(11) Support-Leistungen nach Übergabe des Vertragsgegenstandes an den Kunden, sind soweit sie nicht vertraglich umfasst sind, gesondert zu vergüten. Regelmäßig sind hiervon Rückfragen des Kunden, Unterstützungsleistungen usw. umfasst. Die Leistungen können im Rahmen eines Supportvertrages vereinbart werden.

(12) Wiederkehrende Service-Leistungen wie Update-Prüfungen, Website-Optimierungen, inhaltliche Überarbeitungen von Websites, die auf Basis einer Pauschale abgerechnet werden, sind auch dann zu vergüten, wenn ausnahmsweise keine Leistung notwendig wurde oder abgerufen wurde. Darüber hinausgehende Tätigkeiten sind gesondert zu vergüten.

(13) Vertragsinhalt kann auch zusätzliche Dienste und Funktionen Dritter sein. Hinsichtlich dieser Leistungen gelten dann ergänzend die AGB des Dritten.

(14) REVIERGOLD unterliegt keinerlei Konkurrenzverbot und kann demnach auch für unterschiedliche Firmen der gleichen Branche tätig werden. 

§ 4 Leistungsumfang • Auftragsabwicklung • Mitwirkungspflichten

(1) Bei kreativen sowie auf Dauer angelegten Tätigkeiten werden sich Kunde und REVIERGOLD fortlaufend über Fortgang und Ziel der Leistung absprechen. Ziel ist es, die beauftragte Leistung so anzufertigen, dass sie den Vorstellungen des Kunden unter Beachtung der kreativen Freiheit von REVIERGOLD entspricht.

(2) Der Kunde hat REVIERGOLD unverzüglich mit allen Informationen sowie Unterlagen zu versorgen, die von REVIERGOLD bei der Leistungserbringung beachtet werden sollen. Der Kunde wird REVIERGOLD über alle Vorgänge informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese Umstände erst während der Durchführung des Auftrags bekannt werden. Der Kunde trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von REVIERGOLD wiederholt werden müssen oder verzögert werden.

(4) Der Kunde hat bei IT-Aufträgen Zugang zu seinen Datenbanken zu gewähren sowie auf Anforderung die Struktur der Datenbank  zu erklären. Ebenfalls hat der Kunde einen uneingeschränkten Serverzugriff einzuräumen.

(5) Der Kunde ist weiterhin verpflichtet, die nach seinem Wunsch für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos, Datensätze etc.) auf eventuell bestehende Urheber-Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen. REVIERGOLD haftet nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte.

(6) Sofern Software von Dritten zur Herstellung des Vertragsgegenstandes verwendet bzw. auf Wunsch des Kunden eingesetzt wird, muss der Kunde für eine Lizenz zur Nutzung selbst Sorge tragen. Der Leistungsumfang ist abhängig vom jeweiligen Funktionsumfang des Dritt-Produktes.

(7) Der Kunde stellt REVIERGOLD im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten frei, die aus der vertragsgemäßen Beanspruchung von Fremdleistungen (z. B. externe Software, externe Tools) entstehen.

(8) Sofern keine anderweitige Vereinbarung geschlossen ist, trägt der Kunde für das Hosting einer Website selbst Sorge.

§ 5 Leistungsänderungen

(1) Änderungen bereits abgenommener oder aufgrund von Absprachen bereits begonnener Leistungen sind gesondert zu vergüten.

(2) Für Verzögerungen, rechtliche oder technische Probleme oder sonst nachteilige Auswirkungen auf den Leistungsgegenstand eines Projekts haftet REVIERGOLD nicht, wenn sich der Kunde über den Vorschlag zur Leistungsänderung von REVIERGOLD hinweggesetzt hat. 

§ 6 Abnahme

(1) REVIERGOLD ist berechtigt, vom Kunden eine oder mehrere Zwischenabnahmen von abgrenzbaren Teilen der zu erbringenden Leistung zu verlangen (Zwischenabnahme). Der Kunde ist verpflichtet, die im Wesentlichen vertragsgemäße Leistung nach Aufforderung abzunehmen. Die Abnahme darf nicht aus Gründen des Geschmacks verweigert werden. Die Abnahme hat in Textform zu erfolgen.

(2) Korrekturvorlagen sind vom Kunden sorgfältig zu überprüfen. Fehler-Korrekturen sind deutlich zu kennzeichnen. Spätere Änderungswünsche, die nicht aufgrund eines Fehlers erforderlich werden, sind kostenpflichtig.

(3) Mit der Meldung der Fertigstellung einer (Teil-)Leistung oder im Falle der Endabnahme ist der Kunde verpflichtet eine Prüfung der (Teil-)Leistung auf ihre Vertragsgemäßheit vorzunehmen. Entsprechende Aufforderungen und Freigaben können in Textform erfolgen.

(4) Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Abnahme nicht innerhalb einer von REVIERGOLD in Textform gesetzten angemessenen Frist nach Übergabe vornimmt oder diese verweigert oder wenn die Leistung von dem Kunden im vorgesehenen Rahmen genutzt wurde.

(5) Erachtet der Kunde die erbrachten Leistungen nicht als im Wesentlichen vertragsgemäß, so hat er Beanstandungen ohne schuldhaftes zögern nachvollziehbar und in Textform mitzuteilen. Diese Mitteilung muss so konkret sein, dass REVIERGOLD ohne weitere Rückfrage beim Kunden die Ausbesserung der Leistung vornehmen kann. Werden die abzunehmenden Leistungen in einem Vor-Ort-Termin vorgestellt und besprochen, hat der Kunde binnen einer Frist von 7 Tagen nach dem Termin in Textform mitzuteilen, falls er die Leistungen nicht abnimmt. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist gelten die vorgestellten Leistungen als abgenommen.

(6) Wenn der Kunde innerhalb der Frist keine Beanstandungen mitgeteilt hat, ist REVIERGOLD berechtigt, die zur Erreichung des Vertragszweckes für erforderlich gehaltenen weiteren Schritte durchzuführen und die Leistungserbringung über einen zur Abnahme abgelieferten Abschnitt hinaus fortzuführen.

(7) Beanstandet der Kunde Leistungen fristgemäß, wird REVIERGOLD eine einmalige Nachbesserung vornehmen. Die Nachbesserung richtet sich nach den Vorgaben des Kunden, wenn die Beanstandung des Kunden derart konkret erfolgte, dass die Leistung ohne weitere Nachfrage beim Kunden ausgebessert werden konnte. Erfolgt die Beanstandung nicht derart konkret, ist von REVIERGOLD lediglich eine branchenübliche Nachbesserung nach eigenem Ermessen auszuführen. Wünscht der Kunde sodann weitere Nachbesserungen, werden diese nur auf Kosten des Kunden und nach vorheriger Absprache durchgeführt.

(8) Scheitert ein Einvernehmen über einen Entwurf und damit die weitere Vertragsausführung, bleibt der Kunde zur Vergütung der bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Tätigkeiten verpflichtet, wenn diese für ihn nutzbar ist.

§ 7 Fremdleistungen • Beauftragung Dritter

(1) REVIERGOLD ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistungen selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen Dritter zu bedienen und / oder derartige Leistungen zu substituieren („Erfüllungsgehilfe“).

(2) Soweit im Einzelfall Verträge über Fremdleistungen mit Dritten auf den Wunsch des Kunden oder gemäß vertraglicher Abrede abgeschlossen werden, ist der Kunde verpflichtet, REVIERGOLD im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten auf erstes Anfordern freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss mit dem Dritten ergeben, insbesondere von der Verpflichtung zur Zahlung des Preises für die Fremdleistung.

§ 8 Präsentationen

(1) Die Teilnahme an Präsentationen, insbesondere der Entwicklung konzeptioneller und gestalterischer Vorschläge durch REVIERGOLD mit dem Zweck des Vertragsabschlusses mit dem Kunden erfolgt nur gegen ein angemessenes Honorar. Soweit eine Vereinbarung nicht zustande gekommen ist, umfasst der Anspruch auf das angemessene Honorar von REVIERGOLD zumindest den gesamten Personal- und Sachaufwand von REVIERGOLD für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen.

(2) Das Präsentationshonorar wird im Falle der Erteilung des Auftrages auf die gesondert zu vereinbarende Vergütung angerechnet. Mit der Zahlung des Präsentationshonorars erwirkt der Kunde keinerlei Verwertungs-, Eigentums- und Nutzungsrechte an den präsentierten Leistungen.

(3) Soweit die REVIERGOLD nach der Präsentation keinen Auftrag erhält, bleiben alle Nutzungsrechte an Leistungen bei REVIERGOLD. Das gilt auch für die Verwendung in geänderter oder bearbeiteter Form und für die Verwendung der den Leistungen von REVIERGOLD zugrunde liegenden Ideen, sofern diese in den bisherigen Werbemitteln des Kunden vor der Präsentation nicht verwendet wurden.

(4) Kommt es zu keinem weiteren Vertragsschluss mit dem Kunden, ist REVIERGOLD berechtigt, die im Zuge einer Präsentation eingebrachten Ideen und Konzepte anderweitig zu verwenden und zu verwerten.

§ 9 Urheberschutz • Eigentumsrecht

(1) Sämtlich gestalterischen Leistungen (hierzu gehören insbesondere sämtliche Entwürfe, Vorlagen, Zeichnungen, Stories, Claims, Slogans, Texte, Markenbezeichnungen) unterliegen dem Urheberrecht. Vorschläge und Weisungen des Kunden, seiner Mitarbeiter oder sonstiger Dritter begründen keinerlei Miturheberrecht.

(2) Der Kunde erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung der vertragsgemäß erstellten Inhalte zum vereinbarten Zweck und im vereinbarten Nutzungsumfang, insbesondere soweit sich der Zweck aus dem Angebot bzw. dem Vertrag ergibt. Das Nutzungsrecht bezieht sich nur auf finale Leistungen in einem üblichen Format. Design-Vorlagen, Codes oder offene Dateien sind von REVIERGOLD nicht geschuldet, es sei denn dies wurde explizit vereinbart.

(3) Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Zahlung der Vergütung durch den Kunden auf diesen über. Im Falle einer Lizenzzahlung endet das Nutzungsrecht mit Einstellung der Lizenzzahlung (Verzug von 15 Werktagen).

(4) Typische Gestaltungsstile (Linien, Verläufe, Farben, etc.) oder einzelne grafische Elemente (Icons, Buttons, etc) oder Codes (html Sprache, css Dateien, etc.) werden zwangsläufig immer wieder von REVIERGOLD für einzelne Aufträge verwendet, so dass der Kunde daran – auch nach Erwerb eines Nutzungsrechtes an den zuvor aufgezählten Leistungen– ausdrücklich keine Exklusivrechte erwirbt. Sollte REVIERGOLD im Einzelfall Grafiken oder Schriften aus lizenzfrei verwendbaren Grafiksammlungen oder Designkollektionen entnommen haben oder derartige Leistungen nicht-exklusiv lizenziert haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne für einen Auftrag seitens REVIERGOLD eingesetzte Inhalte auch von anderen Nutzern verwendet werden. Hieraus können keinerlei Ansprüche gegenüber REVIERGOLD erhoben werden. Außerdem behält sich REVIERGOLD das Recht auf eine mehrfache Verwendung ausdrücklich vor, sofern die Lizenzbestimmungen dies erlauben.

(5) REVIERGOLD ist bei der Erstellung von Software oder sonstigen IT-Projekten (Websites, Datenbanken etc.) sowie Grafiken nicht zur Überlassung der Leistung in einem quelloffenen Zustand oder der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation oder zu einer Überlassung in offenem Format verpflichtet.

(6) Im Rahmen des Einsatzes von Drittsoftware (insb. z. B. CMS) gelten die jeweiligen Nutzungsbedingungen des Software-Anbieters.

(7) Sofern Leistungen Dritter genutzt werden, die unter eine sogenannte freie Lizenz (z. B. GNU-Lizenz) fallen, besteht gleichwohl kein Recht des Kunden, die Leistungen von REVIERGOLD ebenfalls als freie Leistungen zu deklarieren, an Dritte weiterzugeben oder sonst dem öffentlichen Zugriff Dritter zugänglich zu machen. Ebenfalls entstehen jedoch keine Gewährleistungsrechte des Kunden daraus, dass derartige Leistungen durch REVIERGOLD auf Basis der Lizenzbestimmungen durch REVIERGOLD selbst weitergegeben werden müssen.

§ 10 Haftung

(1) Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der beauftragten Arbeiten trägt der Kunde. Diese Haftungsregel gilt insbesondere für den Fall, dass beauftragte Arbeiten gegen einschlägige Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechts- oder Telemediengesetze verstoßen.

(2) REVIERGOLD schließt die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen. Bei in sonstiger Weise verursachten Schäden haftet REVIERGOLD bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, auch seiner Erfüllungsgehilfen, nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden haftet REVIERGOLD nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf.

(3) Soweit eine Haftung nicht ausgeschlossen ist, verjähren derartige Ansprüche innerhalb eines Jahres beginnend mit der Entstehung des Anspruchs bzw. bei Schadensersatzansprüchen wegen eines Mangels ab Übergabe der Sache.

(4) REVIERGOLD haftet nicht für Einschränkungen des Funktionsumfangs oder des Supports bzw. der generellen fortgesetzten Unterstützung von Drittprodukten.

(5) Bei IT-Projekten ist der Kunde zur regelmäßigen Sicherung der bei ihm anfallenden Daten verpflichtet. Sonstige Daten hat der Kunde zu speichern. Eine Speicherpflicht, auch von sonstigen Daten wie Grafiken besteht für REVIERGOLD nur im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsfristen.

(6) Bei von REVIERGOLD zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen ist REVIERGOLD befugt – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten – Änderungen am Leistungsgegenstand vorzunehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte zu erwerben. Informiert der Kunde REVIERGOLD nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

(7) Zugangsdaten (Benutzernamen und Kennwörter), die dem geschützten Datenzugriff durch den Kunden dienen, dürfen unbefugten Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter zu verhindern und etwaige Passwörter geheim zu halten.

(8) Der Kunde wird auf von ihm erkannte Haftungsrisiken unverzüglich hinweisen. Der Kunde ist zudem insbesondere verpflichtet, AGB für seine Tätigkeit einzusetzen, die einen Ausfall des Systems oder entstehende Kalkulationsfehler oder fehlerhafte Mengenangaben absichern und ihm die Lösung von etwaigen Verträgen zugestehen. Entsteht eine Haftung des Kunden aufgrund Fehlerhaftigkeit des Systems, die durch eine vertragliche Regelung hätte vermieden werden können, findet eine Haftung von REVIERGOLD nicht statt.

(9) Der Kunde haftet für von ihm vorgenommene Veränderungen des Systems, sei es durch Einschränkungen, Erweiterung oder Anpassung des Systems oder einzelner Tools oder sonstiger Eingriffe.

(10) REVIERGOLD haftet nicht für Änderungen von Gesetzen oder der Rechtsprechung, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken. REVIERGOLD wird dem Kunden auf Anfrage – soweit möglich – eine Anpassung der Leistungen nach den üblichen Vergütungen anbieten.

(11) REVIERGOLD haftet nicht für die patent-, muster-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Vertrages gelieferten Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen, Entwürfe und / oder Ausarbeitungen.

(12) Bei Eintritt eines Haftungsfalls werden sich die Parteien die Gelegenheit zur Beseitigung des haftungsstiftenden Ereignisses oder Umstandes gewähren und ggfls. das Recht auf Nachbesserung einräumen.

(13) REVIERGOLD ist berechtigt, zur Einschränkung einer Haftung sowie bei Gefahr in Verzug, den Zugang des Kunden zum System oder das System des Kunden direkt zu sperren und erst nach De-Eskalation des Problems wieder freizuschalten.

(14) REVIERGOLD kann keine Gewährleistung für ein unterbrechungs- und störungsfreies Funktionieren der Dienste und Funktionen, die von Dritten bereitgestellt werden (z. B. Hosting, Online-Tools, Social Media Seiten usw.) geben und haftet diesbezüglich daher nicht.

(15) Farben und Beschaffenheit von Endprodukten können Unterschiede zum Muster bzw. zu den Korrekturvorlagen aufweisen, die technisch bedingt durch die Reproduktion und / oder Fabrikationstechnik unvermeidbar sind. Dies ist dem Kunden bekannt und der Kunde akzeptiert dies. REVIERGOLD übernimmt für derartige Abweichungen keine Haftung.

§ 11 Gewährleistung

(1) Die von REVIERGOLD ebrachten Leistungen hat der Kunde unverzüglich nach Erhalt, zu überprüfen. Bei offensichtlichen Mängeln ist die Mängelrüge innerhalb einer Ausschlußfrist von 10 Tagen nach Erhalt Leistungen zu erheben. Anderenfalls sind diesbezügliche Ansprüche ausgeschlossen. Die Regelung des § 377 HGB bleibt unberührt.

(2) REVIERGOLD kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde die für die Erstellungsleistungen geschuldete Vergütung noch nicht vollständig gezahlt hat und die Zurückbehaltung in Ansehung des Mangels unverhältnismäßig ist.

(3) Der Kunde wird REVIERGOLD bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.

(4) Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Mängel, die nicht reproduzierbar sind, die auf falsche Informationen oder fehlerhafte, nicht rechtzeitige oder unterbliebene Mitwirkungshandlungen des Kunden oder von ihm beauftragter Dritter oder auf sonstige Lieferungen und Leistungen des Kunden zurückzuführen sind, es sei denn der Kunde weist nach, dass die in Rede stehenden Mängel nicht durch die von ihm oder dem Dritten vorgenommene Veränderung, Bearbeitung oder vertragswidrige Nutzung verursacht wurden.

(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde versucht, in den Quellcode einzugreifen oder in sonstiger Weise unsachgemäßen oder vertraglich nicht genehmigten Zugriff auf die Software oder sonstige Leistung zu nehmen. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist REVIERGOLD in diesem Fall  gesondert zu vergüten.

(6) Bei zugekauften bzw. von dritten lizenzierten Extensions kann eine Gewährleistung nicht für die Aktualität von Drittprodukten übernommen werden. Ebenfalls stellt es keinen Gewährleistungsfall dar, wenn Drittprodukte derart geändert werden, dass die Extensions und oder Schnittstellen unbrauchbar oder in ihrer Funktion eingeschränkt werden. REVIERGOLD und Kunde werden sich darüber abstimmen ob Versionsupdates – oder –Upgrades zu entsprechendem Anpassungsaufwand führen und ob derartige Updates oder Upgrades ausgeführt werden sollen. Die Anpassungen aufgrund von Änderungen an Drittprodukten sind gesondert zu vergüten.

(7) Eine Verlängerung der vertraglichen Gewährleistung betreffend eine Haupt-Software tritt durch die Implementierung neuer Funktionen (Updates sowie Upgrades) nicht ein.

(8) Im Übrigen gilt eine einjährige Verjährungsfrist.

(9) Wegen der hohen Komplexität der Datenverarbeitungssysteme ist es nach heutigem Stand der Technik nicht möglich, dass Computerprogramme immer in allen Anwendungsbereichen dauerhaft störungsfrei arbeiten. Geringfügige Brauchbarkeitseinschränkungen nicht wesentlicher Programmfunktionen sind daher keine nacherfüllungspflichtigen Mängel.

(11) Die unter dem Punkt „Haftung“ getroffenen Haftungsausschlüsse sind auch im Rahmen der Gewährleistung anwendbar.

(12) Ohne gesonderte Vereinbarung ist REVIERGOLD im Rahmen der Gewährleistung nicht dazu verpflichtet, (Software-)Updates oder Upgrades zu ihren Leistungen zu erbringen oder den Vertragsgegenstand sonst auf einem aktuellen Stand zu halten, insbesondere auch dann nicht, wenn sich Produkte Dritter ändern. Etwaige Gewährleistungsrechte betreffen nur die gemäß Vertrag erbrachte Leistung zum Zeitpunkt der Übergabe an den Kunden. REVIERGOLD kann auf freiwilliger Basis entscheiden, Updates oder auch Upgrades kostenfrei für den Kunden durchzuführen; eine Verpflichtung hierzu oder ein Recht des Kunden besteht jedoch nicht.

§ 12 Kennzeichnung

(1) REVIERGOLD ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf REVIERGOLD hinzuweisen, ohne dass dem Vertragspartner hierfür ein Entgeltanspruch zusteht.

(2) REVIERGOLD ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Webseite mit Namen und Firmenlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen.

§ 13 Honorar

(1) Soweit nicht anders vereinbart, beträgt der anzusetzende Stundensatz 80 €.  Leistungen auf Stundenbasis werden für jede erbrachte Viertelstunde fällig. Für Nachtarbeit zwischen 20 Uhr und 0 Uhr fällt ein Zuschlag von 25 % auf den üblichen Stundensatz an, für Nachtarbeit zwischen 0 Uhr und 6 Uhr 100 % , für Samstagsarbeiten 50 %, für Sonntagsarbeiten 100 % und für Arbeiten an Feiertagen 150 %.

(2) Ist keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, oder wird der Leistungsumfang der vertraglich vereinbarten Leistung überschritten, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung gemäß der im Angebot genannten Preise (Stundensatz) zu entrichten. Im Zweifel gelten die für Leistungen in einem anderen Projekt verlangten und vom Kunden vergüteten Vergütungssätze als üblich. Mangels derartiger Leistungen ist auf die Vorgaben von Branchenverbänden (z. B. AGD) abzustellen.

(3) Auslagen sind vorbehaltlich einer anderweitigen Abrede gesondert zu erstatten.

(4) Ein Honoraranspruch entsteht für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. REVIERGOLD ist berechtigt, in angemessenen Zeitabständen Abrechnungen nach dem jeweiligen geleisteten Arbeitsaufwand und den angefallenen Auslagen vorzunehmen.

(5) REVIERGOLD ist ferner berechtigt, Vorschüsse zu verlangen.

(6) Vorschläge oder Mitarbeit des Auftraggebers bzw. seiner Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen bei gestalterischen Tätigkeiten kein Miturheberrecht.

(7) Die Vereinbarung eines Stundenkontingents bedeutet im Falle eines Entwurfsprozesses nicht, dass die Tätigkeit in der entsprechenden Anzahl Stunden fertig gestellt wird, es sei denn entsprechendes wurde explizit vereinbart.

(9) Für alle Arbeiten, die aus einem vom Kunden zu vertretenen Grund nicht zur Ausführung gebracht werden, gebührt REVIERGOLD eine angemessene Vergütung. Mit der Bezahlung dieser Vergütung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich zurückzugeben.

(10) Wiederkehrende Leistungen rechnet REVIERGOLD monatlich ab.

(11) Wünscht der Kunde die Pausierung eines Projektes, so ist REVIERGOLD berechtigt, sämtliche bereits erbrachten Leistungen abzurechnen und einen etwaigen Mehraufwand aufgrund der Verschiebung von Terminen zu kommunizieren. Werden sich die Parteien nicht einig, ist REVIERGOLD berechtigt, diejenigen Leistungen, die sie ohne Mitwirkung des Kunden erbringen kann, zu Ende zu führen und abzurechnen.

§ 14 Zahlungen

(1) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zur Zahlung fällig. Alle Preisangaben verstehen sich netto zzgl. der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

(2) Bei Verzug des Kunden ist REVIERGOLD berechtigt,

– Zinsen im gesetzlich geregelten Umfang zu verlangen

– alle Ansprüche aus diesem oder anderen Geschäften, auch soweit einzelne Raten noch nicht fällig sind, gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen,

– Lieferungen oder sonstige Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Ansprüche durch den Kunden zurückzubehalten,

– angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen.

Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird hierdurch nicht ausgeschlossen.

(3) Gegenüber Ansprüchen von REVIERGOLD ist die Aufrechnung ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder anerkannt. Die Einrede des nicht oder mangelhaft erfüllten Vertrages gilt zudem nur dann, wenn REVIERGOLD bereits ein dem Wert der Leistung entsprechendes Entgelt erlangt hat oder im Verhältnis zu einem Subunternehmer selbst das entsprechende Zurückbehaltungsrecht ausübt.

(4) Drittkosten, die bei Herstellungsarbeiten entstehen (z. B. Druckkosten, Profi-Fotografen-Kosten, etc.) sowie sonstige Fremdkosten, wie etwa Veranstaltungskosten bei Aktionen, Kosten für spezielle Rechtsberatung, werden mit 15 %igem agenturüblichem Provisionsaufschlag weiter berechnet (sogenanntes Service-Fee).

(5) Für Skizzen, Entwürfe, Probesätze, Probedrucke, Muster, Korrekturabzüge etc, die vom Kunden über den ursprünglichen Auftrag hinaus verlangt werden, ist eine gesonderte Vergütung zu zahlen.

(6) Für GEMA-Gebühr, Künstlersozialversicherungsabgaben und Zollkosten ist der Kunde verantwortlich.

§ 15 Lieferung • Termine

(1) Frist-Terminabsprachen, insbesondere solche, durch deren Nichteinhaltung eine Partei gemäß § 286 Abs. 2 ohne Mahnung in Verzug gerät, sind schriftlich festzuhalten und / oder zu bestätigen. Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn der Kunde etwaige Mitwirkungspflichten (z. B. Beschaffung von Unterlagen, Informationen, Freigaben, etc.) ordnungsgemäß erfüllt hat.

(2) Sind von REVIERGOLD Ausführungs- bzw. Fertigstellungsfristen angegeben und zur Grundlage für die Auftragserteilung gemacht worden, verlängern sich solche Fristen bei Streik und Fällen höherer Gewalt und zwar für die Dauer der Verzögerung.

(3) Für die Dauer der Prüfung von Leistungen, der Vornahme von Mitwirkungshandlungen oder sonstigen Reaktionen des Kunden auf Aufforderungen von REVIERGOLD ist eine etwaige vereinbarte Lieferzeit unterbrochen.

(4) Soweit eine nicht entschuldigte Verzögerung der vertraglich vereinbarten Ausführungs- und Fertigstellungsfristen eingetreten ist, ist der Kunde erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt, wenn er eine angemessene, mindestens aber 14 Tage währende Nachfrist gewährt hat. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens bei REVIERGOLD.

§ 16 Rücktritt & Kündigung

(1) Eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung kann erst dann nach erfolglosem Ablauf dieser Frist dazu genutzt werden, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz statt der Leistung geltend zu machen, wenn die entsprechende Rechtsfolge bei der Fristsetzung mitgeteilt wurde und auch im Übrigen die gesetzlichen Gründe für einen Rücktritt vorliegen.

(2) Tritt der Kunde wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht berührt.

(3) Ist mit dem Kunden im Rahmen eines Beratungs- oder sonstigen Dienstleistungsvertrages ein Mindestkontingent an Stunden vereinbart, bleibt der Kunde auch bei einem Rücktritt oder einer Kündigung zur Vergütung der vereinbarten Stunden verpflichtet, es sei denn Rücktritt oder Kündigung erfolgen aufgrund eines Verschuldens von REVIERGOLD. Die Bestimmungen des BGB gelten im Übrigen.

(4) Jeder Vertragspartner hat das Recht, den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Vor einer solchen Kündigung werden sich die Vertragspartner einander jedoch, soweit ihnen dies zugemutet werden kann, angemessen Gelegenheit geben, den Kündigungsgrund zu beseitigen.

(6) Ist die Kündigung von REVIERGOLD zu vertreten, besteht nur Anspruch auf Vergütung für die von REVIERGOLD bis zur Beendigung des Vertrages erbrachten und abgenommenen Leistungen.

(7) Wird ein Vertragspartner zahlungsunfähig oder wird ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, das Vertragsverhältnis nach den vorstehenden Regelungen zu kündigen.

(8) Kündigt der Kunde, so gehen vorbehaltlich einer anderen Regelung grundsätzlich keinerlei Nutzungsrechte auf den Kunden über.

§ 17 Datenschutz

(1) Der Kunde gilt für sämtliche von ihm über seine Website oder sonstige von REVIERGOLD für ihn betriebenen Dienste erhobenen Daten als verantwortliche Stelle. Die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen – insbesondere des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG) und das Telemediengesetz (TMG) sowie der EU-DSGVO – werden von REVIERGOLD in ihrer jeweils geltenden Fassung eingehalten. Mitarbeiter werden nur dann Kenntnis von den Zugangsdaten oder Zugriff auf vom Kunden gespeicherte Daten erhalten, wenn dies zur Durchführung des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwingend notwendig ist.

§ 18 Form von Erklärungen

(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die der Kunde gegenüber REVIERGOLD oder einem Dritten abzugeben hat, bedürfen, soweit in den vorliegenden AGB nicht ein anderes geregelt ist, der Textform.

(2) Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit ebenfalls der Schriftform; das gilt auch für das Abweichen vom Schriftformerfordernis.

§ 19 Rechtswahl • Gerichtsstand

(1) Für diesen Vertrag gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen das für den Geschäftssitz von REVIERGOLD zuständige Gericht.

Stand: September 2019